
POLITISCHES
Gemäss Art. 4 FMedG ist die Eizellspende in der Schweiz verboten. Nicht verboten ist es hingegen, für eine Eizellspende ins Ausland zu gehen.
Nicht verboten ist es hingegen, für eine Eizellspende ins Ausland zu gehen. Nicht verboten ist es auch, in der Schweiz über die Eizellspende zu informieren, oder als Ärztin oder Arzt eine Frau vor oder nach einem Transfer zu unterstützen, z.B. mit Hormonbehandlung oder Ultraschallkontrollen.12

Kinder, deren Eltern in der Schweiz wohnen und die aus einer Eizellspende auf die Welt kommen, sind rechtlich ausschliesslich die Kinder der gebärenden Mutter (Art. 68 IPRG mit Verweis auf Art. 252 ZGB, wenn Mütter mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz betroffen sind). Zum Vater entsteht das Kindesverhältnis durch Ehe, oder bei nicht verheirateten Paaren durch Anerkennung (Art. 252 Abs. 2 ZGB).
Für eine detaillierte Abhandlung der rechtlichen und politischen Fragen im Zusammenhang mit Eizellspenden siehe die Gutachten auf der Internetseite des Bundesamtes für Gesundheit (13) “Eizellenspende in der Schweiz, de lege lata und de lege ferenda (2013, aktualisiert 2014) sowie “Gesetzgeberischer Handlungsbedarf bei einer Zulassung der Eizellenspende (2023)”.
In der Schweiz war die Eizellspende bis ins Jahr 2000 in verschiedenen Kantonen nicht verboten. So sahen die “Medizinisch-ethischen Richtlinien für die ärztlich assistierte Fortpflanzung” der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften, (2) die in mehreren Kantonen als kantonale Vorschriften für die Reproduktionsmedizin galten, (3) ausdrücklich die Eizellspende vor. In anderen Kantonen war die Eizellspende hingegen verboten.
(1) Siehe die Stellungnahme des Bundesrates auf https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20193778: “Die Eizellenspende ist in der Schweiz unzulässig. So ist es gemäss Bundesgesetz über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung (Fortpflanzungsmedizingesetz, FMedG; SR 810.11) strafbar, gespendete Eizellen zu verwenden oder mit gespendeten Eizellen einen Embryo zu entwickeln. Mit Blick auf die Vermittlungstätigkeit sieht das Gesetz einzig bei der Leihmutterschaft eine Strafbarkeit vor (Art. 31 Abs. 2 FMedG), nicht aber bei der Eizellenspende. In der Schweiz ausgeführte Tätigkeiten, die der Vorbereitung eines im Ausland unter Zuhilfenahme von gespendeten Eizellen durchgeführten Fortpflanzungsverfahrens dienen, sind demnach nicht strafbar.”. Siehe auch Art. 4 und 37 FMedG: Bestraft wird nur, wer gespendete Eizellen verwendet, entwickelt oder überträgt. Daraus ergibt sich, dass der ganze “Rest” der Behandlung in der Schweiz nicht verboten ist.
(2) https://tinyurl.com/mp5shm45
(5) https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20120487
(6) https://www.parlament.ch/centers/kb/Documents/2012/Kommissionsbericht_WBK-N_12.487_2016-02-04.pdf
(7) Ziffer 4 des Berichts https://www.parlament.ch/centers/kb/Documents/2012/Kommissionsbericht_WBK-N_12.487_2016-02-04.pdf
(9) https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20210421
(10) Der Unterschied zwischen einer paIV und einer Motion ist, dass bei der paIv das Parlament selbst den Gesetzestext schreibt, während bei einer Motion der Bundesrat bzw. die Bundesverwaltung für den Entwurf zuständig ist, sodass das Parlament nur die Grundzüge vorgibt und Anpassungen an den Vorschlägen vornimmt.
(11) https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20214341
(12) www.parlament.ch/de/services/news/Seiten/2022/20220317173037315194158159038_bsd152.aspx